Rechtsprechung
AG Oberhausen, 21.04.2017 - 44 F 767/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwirkung des Zahlungsanspruchs auf Trennungsunterhalt bei mutwilliger Verursachung der Bedürftigkeit durch den Unterhaltsberechtigten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 39/86
Versagung des Unterhaltsanspruchs wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren …
- BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80
Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten
Auszug aus AG Oberhausen, 21.04.2017 - 44 F 767/14
Die Vorstellungen und Antriebe, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen, müssen sich (auch) auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken (BGH, Urteil vom 08.07.1981 - IVb ZR 593/80). - OLG Hamm, 13.02.2012 - 6 UF 176/11
Berechnung des Trennungsunterhalts
Auszug aus AG Oberhausen, 21.04.2017 - 44 F 767/14
Eine vorwerfbare Verletzung der Mitwirkungspflicht führt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Therapie erfolgreich hätte abgeschlossen werden können, zur Zurechnung fiktiven Einkommens oder zur Verwirkung des Anspruchs (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 - 6 UF 176/11;… Palandt, a. a. O. § 1579 Rn. 23;… MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 1579 Rn. 60;… jurisPk-BGB, 8. Auflage 2017, § 1579 Rn. 114f.;… Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 4 Rn. 243ff.). - AG Oberhausen, 21.04.2017 - 44 F 911/13
Zahlungsanspruch eines Berechtigten auf nachehelichen Unterhalt hinsichtlich …
Auszug aus AG Oberhausen, 21.04.2017 - 44 F 767/14
Zwischen den Beteiligten ist ein Scheidungsverfahren vor dem hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 44 F 911/13 anhängig.
- OLG Düsseldorf, 05.09.2017 - 8 UF 96/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur …
Mit Beschluss gleichen Datums in dem Parallelverfahren (44 F 767/14) hat das Amtsgericht einen zwischen den Beteiligten am 29.05.2013 geschlossenen Vergleich dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab Januar 2015 nicht mehr zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet ist.Nach rechtzeitiger Beschwerdeeinlegung in beiden Verfahren durch den nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ging in dem Beschwerdeverfahren II-8 UF 101/17 (AG Oberhausen 44 F 767/14) am 22.06.2017 ein Telefaxschreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 ein, mit dem dieser um Verlängerung der am 26.06.2017 ablaufenden Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bat.